Satzung

§1
Name und Sitz
Der am 15. Juni 1970 gegründete Verein führt den Namen SV Edergold Mehlen 1970 e v.
Der Verein hat seinen Sitz in 34549 Edertal-Mehlen.
Er ist unter der Eintragung Nr. VR 190 in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck
Abs. 1
1.   Der SV Edergold Mehlen 1970 e. V. dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit unmittelbar und ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er will insbesondere seine Mitglieder
a)   durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich kräftigen,
b)   durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden,
c)   über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Gesundheit zusammenführen und sie zu tatkräftigen Bekennern einer demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistige Erziehung zuteil werden.
2. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

Abs. 2
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinen Vermögen. Die Notglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich den Zwecken des Sports.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12 eines jeden Jahres)

§4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a)      ordentliche Mitglieder
b)      Ehrenmitglieder
c)      Jugendmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos anzuerkennen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung an Wettkämpfen teilnimmt.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attests, dass keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

durch den Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Monate zuvor zu erklären ist

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

a)      drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

b)      sonstige fianzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat

4. durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2)

§7

Mitgliedschaftsrechte

Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar.

2. Das Stimmrecht für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann nur durch deren gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) wahrgenommen werden.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

4.    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht des Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu,

5.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1.    den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2.    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3.    die Beiträge pünktlich zu zahlen,

4.  das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§9

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 10

Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a)    Warnung

b)   Verweis

c)      Strafe (Spielsperre für aktive Mitglieder auf Zeit, Platzsperre auf Zeit)

2. Durch den Vorstand können nach Anhörung des Ältestenrates und des betroffenen Mitgliedes Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

a)  bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b)   wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderem Maße die Belange des Sportes schädigen,

c)  wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung zu. Der Vorstand muss bei Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides eine Mitgliederversammlung einberufen, deren Entscheidung endgültig ist Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände (Urkunde, Pokale etc) unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1 Der Vorstand (§ 1,2)

2. Der Ältestenrat (§ 13)

3. Die Mitgliederversammlung (§ 14)

§12

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1.Kassierer

d) dem 2. Kassierer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden sowie durch den 1. Kassierer vertreten. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung zweijährlich gewählt Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu erfolgen.

5. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl. § 16 ).

B. Die Aufgaben des Vorstandes verteilen sich auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wie folgt:

1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins zwischen den Jahreshauptversammlungen. Er beruft monatlich eine Vorstandssitzung ein, bereitet deren Tagesordnung vor und leitet die Sitzung. Am Jahresende gibt der

1. Vorsitzende bei der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht des Vorstandes bekannt. Die Jahreshauptversammlung findet unter seiner Leitung statt.

2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende übernimmt alle Aufgaben des 1 Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

Kassierer

Der 1. Kassierer verwaltet die Finanzen des Vereins. In seiner Abwesenheit übernimmt der 2. Vorsitzende seine Aufgaben.

Der 2. Kassierer verwaltet das Sportheim. In seiner Abwesenheit übernimmt der 1. Kassierer seine Aufgaben.

§ 12a)

Mitarbeiter des Vorstandes

Mitarbeiter des Vorstandes sind:

1. der Schriftführer

2. der Vereinsjugendwart

3. die Beisitzer

Die Aufgaben der Mitarbeiter verteilen sich wie folgt.

Schriftführer

Der Schriftführer führt den internen und externen Schriftverkehr auf Anweisung des 1. Vorsitzenden durch.

Vereinsjugendwart

Dem Vereinsjugendwart obliegt die sportliche und technische Leitung der Jugendabteilung.

Sportwart

Dem Sportwart obliegt die sportliche und technische Leitung der Sportabteilungen des Vereins.

§13

Der Ältestenrat

Der Ältestenrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 5 Mitgliedern. In den Ältestenrat kann nur gewählt werden, wer länger als 10 Jahre Mitglied im Verein ist. Der Ältestenrat hat nur beratende Funktion. Der Ältestenrat kann vom Vorstand mit Sonderaufgaben (Ehrungen, Glückwunschbekundungen, Kondulation etc.) betraut werden.

§ 14

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugendlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (General- oder Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll nach Möglichkeit im Januar einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 1 Woche vor dem Termin durch Aushang in der Vereinsgaststätte und im Sportkasten (am Dorfplatz in Mehlen) erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a)  Jahresbericht des Vorstandes, des Vereinsjugendwartes und des Sportwartes

b)      Bericht der Kassenprüfer

c)    Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahlen (alle 2 Jahre: Vorstand, Ältestenrat, Kassenprüfer, Schriftführer, Vereinsjugendwart, Sportwart, Abteilungsleiter)

e)  Beschlussfassung über

– Anträge des Vorstandes

– Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 25 Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher durch Aushang in der Vereinsgaststätte und im Sportkasten (am Dorfplatz in Mehlen) erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nur durch Vertretung ihrer Eltern oder Vormunds stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 15

Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen kann.

§ 17

Sportabteilungen

1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der zweijährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Dem Abteilungs­leiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

2. Sind mehr als 3 Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die Abteilungsleiter im Sportausschuss unter der Leitung des Sportwartes zusammen.

Der Sportwart vertritt die Abteilungen im Vorstand, Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18

Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung. Die Jugendabteilung wird vom Vereinsjugendwart geführt.

§ 19

Ehrungen

1.Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sport­organisation ausgeschlossen worden ist.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Recht und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§20

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V. oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der (die) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung am 27. August 1994.

Unterschriften von 7 Mitgliedern